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Agrarförderung

Agrarförderung (75)

Tierhaltende Betriebe, die an der Thüringer Tierwohlförderung (Rinder, Schweine, genetische Ressourcen) teilnehmen, haben bis zum 15. Mai 2024 Zeit, ihren Auszahlungsantrag für das laufende Verpflichtungsjahr bei der Antrags- und Bewilligungsbehörde zu stellen. Diese Frist ist zwingend einzuhalten und kommt während des fünf-jährigen Verpflichtungszeitraumes jedes Jahr auf

Schweinehaltende Betriebe, die im Rahmen der Fördermaßnahme "T(h)ür Tierwohl Schwein" einen Förderbescheid für den Zeitraum 2023 bis 2027 erhalten haben, sind gemäß den Förderbestimmungen verpflichtet, einen Verwendungsnachweis bei der

Mit Erlass vom 22. März des Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft wird geregelt, dass der Termin für den Beginn des Verzichts auf die Durchführung von Pflegemaßnahmen (d.h. Bewirtschaftungsverzicht) bei den KULAP-Maßnahmen Mahd, Weide und Hutung (M, W, H) bzw. bei der Maßnahme Ganzjahresweide (G) im Jahr 2024 für die jeweils betreffenden Förderobjekte der KULAP-Maßnahme M in Tief- und Vorgebirgslagen sowie der Maßnahmen W, H und G auf den 16. April 2024 (d.h. spätestmögliche Bewirtschaftung am 15. April 2024) und für die Mittelgebirgslagen der KULAP-Maßnahme M auf den 26. April 2024 (d.h. spätestmögliche Bewirtschaftung am 25. April 2024) festgelegt wird.

Voraussetzung ist die Zustimmung der örtlich zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB). Die Maßnahme ist entsprechend mit der UNB abzustimmen und dem Agrarförderzentrum über PORTIA anzuzeigen. Hintergründe und das genaue Vorgehen können im Erlass nachgelesen werden.

 

Am 1. April 2024 trat mit der Förderrichtlinie der laufenden Mehrkosten der zweite Teil des Bundesförderprogramms zum Umbau der Nutztierhaltung in Kraft. Schweinhalterinnen und -halter, welche die entsprechenden Premiumanforderungen an das Tierwohl in ihren Haltungseinrichtungen erfüllen, können mit diesem Förderprogramm finanziell unterstützt werden.

Um eine Förderung der laufenden Mehrkosten zu beantragen, ist es zwingend erforderlich, dass der landwirtschaftliche Betrieb zuvor von der BLE einmalig als förderfähig anerkannt wurde. Dies setzt voraus, dass der Betrieb entweder Mitglied in einer zuvor anerkannten Organisation ist oder an einem anerkannten Kontrollsystem teilnimmt. Demzufolge wird zunächst ein Anerkennungsverfahren für Organisationen oder Kontrollsysteme durchgeführt. Erst danach können Mitgliedsbetriebe der zugelassenen Organisationen einen Antrag auf Förderfähigkeit stellen.

Am 9. April 2024 von 10 bis 12 Uhr bietet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ein kostenfreies Web-Seminar für Erzeugerorganisationen, Einrichtungen für Kontrollsysteme sowie für Interessierte an, um den Einstieg in das Anerkennungsverfahren zu erleichtern.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter hier.

Das Förderprogramm der laufenden Mehrkosten ist vor allem denjenigen schweinehaltenden Betrieben zu empfehlen, welche die vorgeschriebenen Kriterien (Richtlinie laufende Förderung) bereits jetzt erfüllen. Dazu zählen in der Regel alle Biobetriebe sowie Betriebe mit Offenfront- und Auslaufställen, die mit unkupierten Ringelschwänzen klarkommen.

 

 

Laut Medienmitteilung des Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) können bis zum 2. April 2024 und zum 31. Mai 2024 noch Anträge für Fördervorhaben zur „Revitalisierung von Brachflächen (REVIT)“ im ländlichen Raum beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und ländlichen Raum gestellt werden. Laut Ministerin Susanna Karawanskij hat sich die REVIT-Förderung zur Wiederbelebung von Brachen und Leerstand bewährt. Antragsberechtigt sind neben Gemeinden und Gemeindeverbänden, auch natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts. Die Förderung erfolgt in ländlich geprägten Gemeinden und Ortsteilen mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.

Die Maßnahme REVIT ist Teil der Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen (FR ILE/REVIT), die mit Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert wird. Insgesamt stehen über 2,3 Mio. Euro für REVIT-Maßnahmen zur Verfügung.

Zuwendungsfähig sind die anerkannten Ausgaben für fachliche Konzepte, vorbereitende Untersuchungen, die Honorare für Architekten und Ingenieure. Gefördert werden auch der Grunderwerb, der Abriss bzw. Teilabriss von Gebäuden sowie die Beräumung brachliegender Flächen und deren Folgenutzung. Zuschüsse können in Höhe von bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Der Grunderwerb wird mit bis zu 10 % gefördert, wenn damit die weitere Revitalisierung der Fläche verbunden ist.

Weitere Informationen und aktuelle Formulare zur Maßnahme „REVIT“ sind unter folgenden Links abrufbar:

https://tlllr.thueringen.de/landentwicklung/integrierte-laendliche-entwicklung/revitalisierung

https://infrastruktur-landwirtschaft.thueringen.de/unsere-themen/laendlicher-raum/integrierte-laendliche-entwicklung/revitalisierung-brachflaechen

Für Fragen rund um die Fördermaßnahme kann sich an das Infotelefon der Landentwicklung (Tel.: +49 (0)361 57 40 62-999) oder an das für ihr Gebiet zuständige Referat des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum gewendet werden. Die örtliche Zuständigkeit findet sich unter https://tlllr.thueringen.de/wir/standorte.

 

Foto: TMIL

Innovationen sind die Grundlage von Fortschritt. Sie generieren Wachstum, wirtschaftlichen Erfolg und werden benötigt, um die aktuellen und zukünftigen Herausforderungen der Landwirtschaft zu bewältigen. Ohne die Nutzung neuer Ideen und ständiges Weiterentwickeln von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen ist es heute kaum noch möglich im Wettbewerb zu bestehen. Deshalb sollte die Suche nach Innovationen Bestandteil jeder Unternehmensphilosophie sein.

Mit der regelmäßigen Auslobung des Preises sollen die Innovationsbereitschaft der Thüringer Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft gewürdigt und die Unternehmen animiert werden, weiter innovativ zu bleiben bzw. sich neu damit auseinanderzusetzen. Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) und die Thüringer Aufbaubank (TAB) sind gemeinschaftliche Träger des Innovationspreises 2024.

Verantwortlich für die Durchführung des Wettbewerbes ist die TAB. Hier finden sich weitere Informationen und Hilfestellungen. Bis 21. Juni können die Bewerbungsunterlagen unter https://www.agranova.de eingereicht werden.

Foto: https://agranova.de/

Mit dem Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung möchte die Bundesregierung die Weiterentwicklung der Tierhaltung in Deutschland finanziell unterstützen. Hierfür wurden 1 Mrd. € als Anschubfinanzierung bereitgestellt,

 

Im Rahmen des Investitions- und Zukunftsprogramm Landwirtschaft (IuZ) hat die Rentenbank vergangene Woche voraussichtlich die letzte Einladungsrunde auf Basis des Interessenbekundungsverfahren aus dem Januar 2023 verschickt. Damals hatten mehr als 12.000 Unternehmen ihr Interesse an einer Förderung bekundet. Entsprechend der verfügbaren Haushaltsmittel wurden in der 4. Einladungsrunde nochmal ca. 300 Unternehmen zur Antragstellung eingeladen. Das Investitionsprogramm, dass gemäß der Zuwendungsbescheide bis zum 31. Oktober 2024 abgeschlossen sein müsste, wird laut Rentenbank bis zum 1. Dezember 2024 verlängert. Eine Übertragung in 2025 ist ausgeschlossen. Insgesamt hatte das BMEL für die Jahre 2021 – 2024 Mittel in Höhe von 816 Mio. Euro für Investitionen in Klima- und Umweltschutz in der Landwirtschaft vorgesehen. Für 2024 wurden die Mittel deutlich gekürzt (- 65 Mio. Euro), so dass im laufenden Haushaltsjahr noch 123,6 Mio. Euro zur Verfügung stehen.

 

Am 02. April startet die diesjährige Sammelantragstellung, dabei ist auch die Antragstellung für die KULAP-Maßnahmen inbegriffen. Damit sich die Antragsteller entsprechend frühzeitig auf die Bedingungen und Optionen einstellen können, hat das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft folgende Inhalte veröffentlicht:

1. KULAP2014

Betriebe, die noch laufende Verpflichtungen des KULAP2014 -hier ausschließlich Ökolandbau- haben, können sowohl für die Einführungsförderung als auch für die Beibehaltungsförderung des Ökologischen Landbaus Anträge auf Ausdehnung stellen.

2. KULAP2022

Grundlage für die Antragstellung bilden die Förderrichtlinie KULAP2022 und der Entwurf der Ersten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Förderrichtlinie KULAP2022.

  • Ausdehnungsanträge

Im Rahmen des KULAP2022 können Betriebe mit laufenden Verpflichtungen für die Maßnahmen Einführungs- (ÖL1) und Beibehaltungsförderung (ÖL2) des Ökologischen Landbaus sowie die Maßnahme Schlagteilung, Anträge auf Ausdehnung stellen.

  • Änderungsanträge gemäß den Festlegungen in der FR KULAP2022

-          Anträge auf Maßnahmenwechsel: Maßnahme K1 – Artenreiches Grünland (6 Kennarten) in die Maßnahme ÖL2 – Beibehaltung Ökologischer Landbau

-          Anträge auf Rotation für die Maßnahmen Ackerrandstreifen (RA), Schonstreifen (ST), Maßnahmen F1 und F3 des Feldhamsterschutzes

-          Anträge auf Änderung der Leistungsparameter

-          Anträge auf Wechsel der Managementauflagen bei den Maßnahmen Ackerrandstreifen (RA) und Feldhamsterschutz Stoppelbrache (F1)

  • Neuverpflichtungen (Grundlage der Neuverpflichtungen ist der Entwurf der 1. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Förderrichtlinie KULAP2022)

-          Einführung Ökologischer Landbau (neu ÖL3; 2 Jahre Laufzeit)

-          Beibehaltungsförderung Ökologischer Landbau (4 Jahre Laufzeit)

-          Schlagteilung (4 Jahre Laufzeit)

-          Ackerrandstreifen (4 Jahre Laufzeit)

-          Schonstreifen (4 Jahre Laufzeit)

-          Rotmilanschutz (4 Jahre Laufzeit)

-          Maßnahmen des Feldhamsterschutzes (5 Jahre Laufzeit)

-          Streuobstpflege (5 Jahre Laufzeit)

Es gibt neue Maßnahmen für den Grünland-Biotopschutz die inhaltlich identisch zu den Maßnahmen M*, W* und H* sind und wegen der Finanzierung außerhalb des ELER separat umgesetzt werden müssen. In der Sache ändert sich für den Antragsteller nichts Wesentliches.

-          Mahd (neu MG; 5 Jahre Laufzeit)

-          Weide (neu WG; 5 Jahre Laufzeit)

-          Hüteschafhaltung (neu HG; 5 Jahre Laufzeit)

Anträge für diese drei Maßnahmen sind ausschließlich auf Kulissenflächen bis zur Prioritätsstufe 4 zugelassen!

-          Ganzjahresbeweidung (neu GG; 5 Jahre Laufzeit)

-          Erschwernisstufe (neu BEG; 5 Jahre Laufzeit)

 

Laut der Thüringer Förderrichtlinie T(h)ür Tierwohl ist der Verwendungsnachweis zu den tatsächlich gehaltenen Tieren je Maßnahmengruppe bis zum 28. Februar der Antrags- und Bewilligungsbehörde vorzulegen. Gegenstand ist dabei der tagaktuelle
 
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