Wochenbericht

Postrechtsmodernisierungsgesetz: Verlängerung der Postlaufzeiten

Bereits am 19. Juli ist das „Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz–PostModG)“ in Kraft getreten. Das Gesetz ändert zahlreiche rechtliche Vorschriften insbesondere das Postgesetz (PostG). Dies erfolgte laut Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass digitale

Zwei weitere Bundesländer verlieren BTV-Freiheitsstatus

Das Geschehen rund um das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) hat sich seit  7. August in den Osten von Deutschland verlagert. Nachdem bereits die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Niedersachsen und Bremen infolge gemeldeter BTV-Fälle ihren Freiheitsstatus verloren haben, kommen jetzt auch Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt hinzu.

 

Änderungen der GAP für Agri-Photovoltaik

Am 2. August hat das Bundeslandwirtschaftsministerium den Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan formell eingereicht. Sollten Bundesrat und EU-Kommission zustimmen, würden die Änderungen zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Förderfähigkeit von Agri-PV in der GAP soll erweitert werden. So könnten Landwirte

 

Änderungen GAP ab 2025

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat den Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan bei der EU-Kommission förmlich eingereicht. Zuvor hatte sich das BMEL bereits informell mit der Europäischen Kommission verständigt. Mit Pressemeldung vom 5. August hat das BMEL Details veröffentlicht und der Deutsche Bauernverband für uns in gekürzter Form zusammengefasst. [ecr]

Die EU-Agrarförderung in Deutschland soll ab 2025 weiter vereinfacht und vor allem die Öko-Regelungen für Landwirtinnen und Landwirte attraktiver werden. Im Änderungsantrag finden sich Anpassungen bei der Konditionalität und den Direktzahlungen, hier insbesondere Neuerungen bei den freiwilligen Öko-Regelungen – also jenen einjährigen Maßnahmen, durch die konventionelle wie Bio-Betriebe für freiwillige Umweltleistungen honoriert werden.

 

Bei den Öko-Regelungen (ÖR) ist im Einzelnen folgendes vorgesehen

 

ÖR 1a (nicht produktive Flächen)

  • Wegen des Wegfalls der Bracheverpflichtung bei GLÖZ 8 sollen Förderangebote zur freiwilligen Erbringung von Brachflächen verstärkt werden. Dazu wird die einzelbetriebliche Obergrenze bei ÖR 1a von sechs auf acht Prozent des förderfähigen Ackerlandes erhöht, so dass Betriebe mehr Brachflächen beantragen können.
  • Bei Begrünung durch Einsaat ist im Vergleich zur Basisanforderung in GLÖZ 6 eine ökologisch aufgewertete Einsaatmischung vorgesehen.

 

ÖR 1b (Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland)

  • ÖR 1b wird praxisgerechter. Bei der Anlage von Blühstreifen ist für die Einhaltung der Mindestbreite mehr Flexibilität vorgesehen, indem (nur) die überwiegende Länge für die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestbreite von fünf Metern maßgeblich sein soll.

 

ÖR 1d (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland)

  • Um die Bereitstellung von Altgrasstreifen oder -flächen bei der ÖR 1d auch für kleinere und mittlere Betriebe attraktiver auszugestalten, sind analog zur ÖR 1a Altgrasstreifen oder -flächen im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn diese mehr als sechs Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs ausmachen. Für diesen Hektar wird die höchste Prämienstufe gewährt.
  • Die Regelung zur maximalen Standzeit von zwei Jahren auf derselben Fläche entfällt.
  • Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses (Mulchen) ist während des ganzen Jahres nicht zulässig.

 

ÖR 2 (Anbau vielfältiger Kulturen)

  • „Beetweiser Gemüseanbau“ wird bei der Anzahl der erforderlichen Hauptfruchtarten berücksichtigt, da dieser bereits eine Vielfalt an Kulturen aufweist.
  • Mischkulturen von feinkörnigen und großkörnigen Leguminosen werden als unterschiedliche Hauptfruchtarten berücksichtigt. Zudem wird zwischen Winter- und Sommermischkulturen differenziert. Dadurch können insbesondere mehr ökologisch wirtschaftende Betriebe an der ÖR 2 teilnehmen.
  • Alle Mischkulturen mit Mais zählen wegen der üblichen Dominanz von Mais zu der Hauptfruchtart Mais (Gleichklang mit GLÖZ 7 ab 2026).

 

ÖR 3 (Agroforst)

  • Die Attraktivität dieser Öko-Regelung soll durch Vereinfachungen bei den Fördervoraussetzungen hinsichtlich der Vorgaben zu Abständen und Größen erhöht werden.

 

ÖR 4 (Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs)

  • Um auch Betriebsinhabern mit Dam- und Rotwild eine Teilnahme an der ÖR 4 zu ermöglichen, werden auch diese Arten bei der Berechnung der raufutterfressenden Großvieheinheiten berücksichtigt.

 

ÖR 6 (Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln)

  • Zur Steigerung der Attraktivität der ÖR 6 wird auch der Anbau von Hirse und Pseudogetreide wie beispielsweise Amaranth, Quinoa oder Buchweizen bei Verzicht auf die Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln gefördert.

 

Änderungen bei anderen Direktzahlungen

 

Landwirtschaftliche Mindesttätigkeit

Der Turnus zur Erbringung der Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die nicht für die Erzeugung genutzt werden, soll für alle Ackerland-, Dauerkultur- und Dauergrünlandflächen von einem auf zwei Jahre erhöht werden.

 

Aufhebung der Höchstgrenze von 85 Prozent für Flächen mit Agri-Photovoltaik-Anlagen

Infolge der Aufhebung der Höchstgrenze von 85 Prozent der Fläche bei Agri-Photovoltaik-Anlagen wird – abhängig vom ermittelten Umfang der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung auf der betreffenden Fläche – auch ein geringerer Abzug als 15 Prozent der Fläche und damit eine höhere Förderung möglich sein.

 

Erhöhung von Prämien bei gekoppelten Direktzahlungen

Auf der Grundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme der gekoppelten Direktzahlungen werden die geplanten Prämien für Mutterkühe, Mutterschafe und -ziegen für die Antragsjahre 2025 und 2026 gegenüber den bisher geplanten Prämien jeweils um circa fünf Prozent erhöht. Diese Anpassungen tragen dazu bei, diese ökologisch wertvollen Bewirtschaftungsweisen weiter zu stabilisieren und die dafür reservierten Mittel besser auszuschöpfen.

 

Vereinfachungen bei den gekoppelten Direktzahlungen

 

Streichung der Regelung zur Stichtagsmeldung bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

Es entfällt die durch die sogenannte Stichtagsregelung festgelegte Obergrenze für die Anzahl der förderfähigen Tiere.

 

Streichung der Vorgabe zum Mindestalter für förderfähige Tiere bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

Mit der Streichung der Vorgabe zum Mindestalter für förderfähige Tiere bei Zahlung für Mutterschafe und -ziegen soll eine Vereinfachung für Verwaltung und Landwirte erreicht werden. Entsprechende Aufzeichnungen und Kontrollen entfallen.

Zu den weiteren Vereinfachungen durch Anpassungen bei der Konditionalität insbesondere zum Fruchtwechsel wird auf die BMEL-Pressemitteilung 80 vom 30. Juli 2024 verwiesen.

Für die Fördermaßnahmen der ländlichen Entwicklung (2. Säule der GAP) wie auch die Sektorprogramme für Obst & Gemüse, Wein, Bienenzuchterzeugnisse und Hopfen wurden vorwiegend technische Änderungen vorgenommen.

Bevor die Änderungen in Kraft treten können, bedarf es noch der formalen Genehmigung des Änderungsantrages zum deutschen GAP-Strategieplan für das Jahr 2025 durch die Europäische Kommission und der Zustimmung des Bundesrates. Die Regelungen kommen dann ab 1.1.2025 zur Anwendung.

 

Immer mehr Fälle von Blauzungenkrankheit

Das BTV-3 Geschehen nimmt immer mehr Fahrt auf. Seit Anfang Juli konnten über 400 BTV-3-Ausbrüche bei Schafen und 295 Ausbrüche bei Kühen festgestellt werden (Stand: 26. Juli 2024). Als Ursache für den gewaltigen Anstieg ist vor allem die witterungsbedingt hohe Aktivität der Gnitzen, die das Virus übertragen, zu nennen. Das Virus breitet sich seit dem 12. Oktober 2023 vor allem von der niederländischen Grenze nach Osten aus und wütet derzeit in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Niedersachsen und Bremen.

Aufgrund des starken Anstiegs an BTV-3-Ausbüchen ist zu erwarten, dass die Blauzungenkrankheit in den nächsten Wochen auch Thüringen erreicht. Zum derzeitigen Stand ist Thüringen noch „frei von BTV“.

Eine Impfung bietet derzeit den einzigen effektiven Schutz gegen die klinischen Symptome, Tierverluste und vor der Virusausbreitung. Hierbei werden in Deutschland ausschließlich inaktivierte Impfstoffe eingesetzt. Bisher wurde die Anwendung von drei Impfstoffen gegen BTV-3 im Rahmen einer bundesweit gültigen Eilverordnung gestattet. Entsprechend den Gebrauchsinformationen schützen die drei Impfstoffe vor Todesfällen nach Infektion mit dem BTV-3 Virus und reduzieren die klinischen Erscheinungen sowie die Virämie.

Auch wenn der Impfschutz nicht vollständig ist, wird die Impfung empfänglicher Wiederkäuer gegen BTV-3 durch die StIKo Vet dringend empfohlen!

Im Folgenden haben wir Ihnen wichtige Informationen zusammengestellt:

WB 35 BTV Ausbruch

Foto: Blauzungenkrankheit, Fotos von Krankheitssymptomen bei Rindern und Schafen - Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Stand: 17.06.2024 

Warum eine Maschinenbruchversicherung für stationäre und fahrbare Maschinen so wichtig ist?

Die Abhängigkeit landwirtschaftlicher Betriebe von stationären und fahrbaren Maschinen war schon immer hoch und nimmt ebenso wie deren Komplexität kontinuierlich zu. Verschiedene Szenarien führen dazu, dass die defekten Maschinen repariert oder bei einem Totalausfall ersetzt werden müssen. Dies führt u.a. auch Inflationsgetrieben zu höheren Material-, Lohn- und Wiederbeschaffungskosten. Um die wirtschaftlichen Folgen auffangen zu können, stellt die Maschinenversicherung für stationäre, fahrbare und transportable Maschinen eine individuell anpassbare Lösung dar.

Was könnte alles passieren?

  • Falsche Bedienung
  • Schäden durch Fremdkörper
  • Verschlammung eines Baggers
  • Brände
  • Über- und Unterdruck, Kurzschluss, Überspannung

Was ist versichert?

Die Maschinenversicherung gewährt Versicherungsschutz gegen unvorhergesehen eintretende Sachschäden, insbesondere verursacht durch:

  • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
  • Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
  • Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen

Wie auch bei Kraftfahrzeugen können Sie Ihre fahrbaren landwirtschaftlichen Maschinen individuell nach Ihren Bedürfnissen als Vollversicherung oder Kasko- bzw. Teilkasko versichern.

Die Maschinenversicherung stationärer Maschinen kann optional ergänzt werden durch eine Maschinen-BU, um den entgangenen Gewinn und fortlaufende Kosten bei Maschinenstillstand abzudecken.

Highlights auf einen Blick:

  • Allgefahrendeckung mit zahlreichen Leistungserweiterungen
  • die Versicherungssumme wird unkompliziert aus dem Kaufpreis im Neuzustand gebildet
  • Optionale Deckungserweiterungen, z.B. GAP-Deckung, Mietkosten für Ersatzgeräte
  • Neuwert-Entschädigung bis zu 24 Monate

Wir beraten Sie gerne zu den R+V-Policen. Kontaktieren Sie hierzu Ihren Berater Jens Gießler per E-Mail unter vDiese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder telefonisch unter  +49 (0)361 262 538 01.Weitere Informationen erhalten Sie auf www.ruv.de unter dem Reiter Firmenkunden – Landwirtschaft – AgrarPolice – Technische Versicherung.

Aktuelles zur Afrikanischen Schweinepest

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) grassiert weiter in Südhessen und Rheinland-Pfalz. Inzwischen sind in Hessen bereits 83 und in Rheinland-Pfalz 25 Wildschweine auf das ASP-Virus positiv beprobt worden. In Hessen sind mit Groß-Gerau, Bergstraße und Darmstadt-Dieburg derzeit drei Landkreise von der ASP betroffen. In Rheinland-Pfalz wurde das Virus bislang in den Landkreisen Alzey-Worms und Mainz-Bingen bestätigt. Die ältesten der aufgefundenen Kadaver waren bereits

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