Wochenbericht

IG BENA-Vorstand im Gespräch mit Staatssekretär

Zu einem sehr kurzfristigen Treffen kam es am Freitag (21. Februar) zwischen dem Vorstand der Interessengemeinschaft der Betriebe in den benachteiligten Gebieten (IG BENA) und Staatssekretär Markus Malsch vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TMWLLR). Hintergrund waren die Äußerungen von Ministerin Colette Boos-John zur Regierungsmedienkonferenz zum Flächenregister. Ihre Formulierung zur diesjährigen Nachweisführung im Bereich der KULAP-Maßnahmen mit dem angedachten Flächenregister glich inhaltlich den Formulierungen 2024 und wurde dennoch als Bürokratieabbau deklariert. Zweites großes Thema im Gespräch mit Sts. Malsch war die finanzielle Ausstattung der Ausgleichszulage (AGZ) ab 2026. Für den fachlichen Part waren Thomas Lettau und Dr. Steffi Bunzol vom Landwirtschaftsministerium mit am Tisch.

Astrid Hatzel, Vorsitzende der IG BENA, erläuterte, dass die Formulierungen im deutlichen Widerspruch zum aktuellen Willen der Regierung stehen. Es braucht eine praxistaugliche Lösung. Hatzel betonte, dass die eingereichte Petition auch weiterhin verfolgt und der Anhörungstermin erwartet wird. Klar scheint, dass viel im Hintergrund im Ministerium in Bewegung sei, jedoch kommunikativ Nachholbedarf besteht. Zum Flächenregister als Nachweisinstrument bekräftigt Thomas Lettau, dass dieses auch in diesem Jahr kein Landwirt nutzen muss. Auch für die Folgejahre soll die Freiwilligkeit bestehen. Es sind vielfältige andere Möglichkeiten zur Nachweisführung zugelassen, dennoch arbeite man weiter an dem Tool, um diese Datenplattform als Ausgangspunkt für die vielfältig von der EU- als auch Bundesbehörden geforderten Dokumentationspflichten nachkommen zu können. Als AG Antragstellung und Kontrollen, wo sowohl Vertreter des Thüringer Bauernverbandes als auch der IG BENA vertreten sind, werden wir den Prozess kritisch prüfen, notwendige Praxistauglichkeit einfordern und stetig die Wirtschaftlichkeit für alle Seiten anmahnen.

Zum Thema AGZ waren die Informationen seitens des TMWLLR nicht so positiv. Ab 2026 soll das Jahresvolumen von 20 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro sinken. Rein vom Fördertopf gehe nur eine Finanzierung aus dem ELER heraus. Allgemein bekannt ist, dass der Verteilungsschlüssel seit dieser Förderperiode zuungunsten der neuen Bundesländer sich entwickelt und die Vielfalt an Förderprogrammen, welche bedient werden müssen, zugenommen hat. Um die AGZ auf dem alten Niveau mit ca. 20 Mio. Euro zu halten, ist eine politische Entscheidung notwendig. Als IG BENA haben wir hierzu den Kontakt zum Ministerpräsidenten aufgenommen, steht doch im Koalitionsvertrag eindeutig der Erhalt der AGZ.

Online-Informationsrunden des DBV für die GAP-Antragstellung 2025

Auch in diesem Jahr bietet der Fachbereich 4 des Deutschen Bauernverbandes (DBV) den Landes-, Regional- und Kreisbauernverbänden wieder die Möglichkeit zur Teilnahme an Online-Informationsrunden zur Vorbereitung auf die GAP-Antragstellung 2025 an. Erneut finden die Info-Runden

 

Rahmenvereinbarung mit Tyczka Energy GmbH verlängert

Die TBV-Service und Marketing GmbH hat mit der Firma Tyczka Energy GmbH die Rahmenvereinbarung verlängert. Ziel der Rahmenvereinbarung ist es, den Mitgliedern des Thüringer Bauernverbandes (TBV) besondere Konditionen einzuräumen.

Alle TBV-Mitglieder, die einen Versorgungsvertrag mit der Tyczka Energy GmbH haben, oder zukünftig von Tyczka Energy versorgt werden wollen, genießen Konditionsvorteile beim Bezug von Flüssiggas sowohl im Bereich Brenngas, wie auch beim Treibgas in Flaschen, beispielsweise für Gabelstapler.

Mit der Firma Tyczka Energy GmbH bauen Mitglieder auf einen starken Partner, der sie kompetent und zuverlässig unterstützt. Das Unternehmen ist einer der führenden Flüssiggasversorger Deutschlands und baut auf 100 Jahre Kompetenz und Erfahrung. Die exzellenten Lagerkapazitäten stellen die flächendeckende Versorgung der Mitglieder sicher.

Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner Herrn Martin Beier, Regionalleiter Thüringen der Tyczka Energy GmbH, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder Tel.: +49 (0)172 730 49 72 

Weitere Informationen:

Rahmenbedingungen

Tankaufstellung

Tyczka Gas

Aktuelle Information zur Impfung gegen die Blauzungenkrankheit

Im August letzten Jahres wurde in Thüringen der erste Ausbruch der Blauzungenkrankheit mit dem Serotyp 3 (BTV-3) festgestellt. Somit hat Thüringen den Status „frei von BTV“ verloren. Die Blauzungenkrankheit wird durch Gnitzen (Bartmücken) auf Wiederkäuer übertragen. Mit Beginn des Frühjahrs und dem damit verbundenen Beginn der Aktivität der Vektoren wird eine neue BTV-3 Erkrankungswelle in Thüringen erwartet.

Zum Schutz der Tierbestände ist die Impfung gegen BTV-3 seit letztem Jahr möglich. Diese Impfung ist das Mittel der Wahl, um die Tiere vor schwerer Krankheit und Tod zu schützen und die Weiterverbreitung der Seuche einzudämmen.

Im Frühling beginnt die nächste Gnitzensaison. Es wird daher dringend empfohlen, mit der Durchführung der Bestandsimpfungen empfänglicher Tiere bereits jetzt, rechtzeitig vor Beginn des Frühjahres, zu beginnen.

Bei der Durchführung der diesjährigen BTV-3 Impfungen in Thüringen ist jedoch unbedingt folgende neue Entwicklung zu beachten:

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat seit Juni 2024 per Verordnung die sofortige Anwendung von drei vom Paul-Ehrlich-Institut benannten Impfstoffen gestattet (BTV-3-ImpfgestattungsV). Daher können Impfungen gegen BTV-3 aktuell mit folgenden Impfstoffen vorgenommen werden:

  • Bultavo 3 der Firma Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH,
  • Bluevac-3 der Firma CZ Vaccines S.A.U. oder
  • Syvazul BTV 3 der Firma Laboratorios Syva S.A.

Die BTV-3-ImpfgestattungsV des BMEL wurde bereits vor einer möglichen Zulassung der vorgenannten Impfstoffe erlassen, um eine Immunisierung der Tierbestände vor Ausbruch einer zu erwartenden Infektionswelle zu ermöglichen und die Tierbestände somit wirksam vor den Folgen der Krankheit zu schützen.

BMEL informierte nun die Länder darüber, dass in den nächsten Wochen mit der Zulassung der beiden Impfstoffe Bluevac-3 der Firma CZ Vaccines S.A.U. und Syvazul BTV 3 der Firma Laboratorios Syva S.A. gerechnet werden kann. Sobald die Zulassung eines dieser Impfstoffe erfolgt ist, ist eine Impfung auf Grundlage der BTV-3-ImpfgestattungsV nicht mehr möglich.

Das heißt, sobald ein zugelassener Impfstoff für die Tierärzte verfügbar ist, können alle übrigen in der Verordnung genannten Impfstoffe nicht mehr verwendet werden.

Bereits vor Bekanntmachung einer Zulassung eines Impfstoffes in den Praxen vorhandene Bestände dürfen jedoch aufgebraucht werden und die Eintragung in die HI-Tier-Datenbank wird auch für einen begrenzten Zeitraum weiter möglich sein.

In Bezug auf die Grundimmunisierung empfänglicher Tiere ist Folgendes zu beachten: Besteht die Grundimmunisierung laut Herstellervorgabe aus zwei Applikationen von Impfdosen in einem vorgegebenen Abstand, so kann diese Grundimmunisierung entsprechend der Herstellerangaben abgeschlossen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass zwischen der Applikation der ersten und der zweiten Dosis ein anderer geeigneter Impfstoff zugelassen wird.

Unabhängig von der Wahl des Impfstoffes wird empfohlen, die BTV-3 Impfung aller empfänglichen Tiere so schnell wie möglich durchzuführen, um die Tierbestände rechtzeitig vor Beginn der Erkrankungssaison zu schützen.

Hintergrundinformationen:

Die Blauzungenkrankheit (BT) ist eine virale Infektionskrankheit, die insbesondere für Schafe und Rinder gefährlich ist. Der krankheitsauslösende Erreger ist das Blauzungenvirus (engl. "Bluetongue virus", kurz BTV). Das Virus wird durch Stechmücken, sogenannte Gnitzen, übertragen und tritt daher besonders saisongebunden vom späten Frühling bis in den Herbst auf. Auch Ziegen, Neuweltkameliden und Wildwiederkäuer sind für die Blauzungenkrankheit empfänglich. Für den Menschen ist die Krankheit ungefährlich.

Von dem Erregervirus wurden bislang 24 sogenannte Serotypen entdeckt. Aktuell ist insbesondere der Serotyp 3 (BTV-3) von Bedeutung.

Die Blauzungenkrankheit, speziell der Serotyp BTV-3, hat sich seit Oktober 2023 in den Niederlanden, Belgien und auch in Deutschland von Nordwesten kommend in Richtung Thüringen ausgebreitet. Derzeit verfügt kein Bundesland mehr über den Status "seuchenfrei" hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24).

Die Krankheit ist in allen EU-Mitgliedsstaaten meldepflichtig. Es handelt sich um eine Seuche der Kategorie C.

Für die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit können Tierhaltende eine Beihilfe für die 1. bis 10. Impfung je Betrieb und Jahr von 5 Euro und für jede weitere Impfung von 2 Euro beantragen (die Zahl der insgesamt je Betrieb und Jahr beihilfefähigen Impfungen ist auf das 2fache der bei der Tierseuchenkasse gemeldeten Rinder bzw. Schafe/Ziegen begrenzt).

Wichtige Informationen zur Gewährung der Beihilfe erhalten Sie bei der Thüringer Tierseuchenkasse

Empfehlung

Eilmeldung: Bauernverband erreicht Klarstellung in Sachen Düngung

Nach zahlreichen Gesprächen und Schreiben des Thüringer Bauernverbandes gibt es nun eine Lösung bei der Problematik „Düngeverbot aufgrund des Bodenzustandes“:

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TMWLLR) lässt mit einem Schreiben vom 17. Februar verkünden, dass eine Präzisierung bei der Begrifflichkeit „gefrorener Boden“ im Hinblick der Düngeverordnung bzw. des Verbotes der Aufbringung von Düngemitteln auf gefrorenen Boden vorgenommen wurde. Das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum wurde angewiesen, den entsprechenden Passus in den Fachinformationen und auf seiner Homepage aufzunehmen und in der Fläche anzuwenden.

Im Einzelnen wird folgender Auslegungshinweis ergänzt werden:

  • Nicht um einen „gefrorenen Boden“ handelt es sich bei Überfrieren des Bodens über Nacht, bei dem sichergestellt ist, dass die Frostschicht im Tagesverlauf auftaut und der Boden somit aufnahmefähig wird.

Achtung! Es gilt jedoch uneingeschränkt:

  • Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden ist o.a. Ausbringung von Düngern untersagt.
  • Ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer oder auch auf benachbarte Flächen sind in jedem Fall zu vermeiden; dabei sind die entsprechenden Vorgaben zu den Abstandsregelungen und Hangneigungen nach § 5 Abs. 2 und 3 DüV ebenfalls jederzeit einzuhalten.

Mit dieser Festlegung können unter Einhaltung der düngerechtlichen Vorgaben zur Ausbringung von Düngern gleichzeitig Strukturschäden des Bodens im Sinne des Bodenschutzes vermieden werden, so das TMWLLR weiter.

Das Schreiben ist als PDF-Dokument hier beigefügt.

 

Kontakt

André Rathgeber

Referent für Pflanzenbau, Umwelt und Ökologischer Landbau

Thüringer Bauernverband e.V.

Alfred-Hess-Straße 8

99094 Erfurt

Telefon: +49(0) 361 262 53 206

Mobil: +49(0) 173 180 36 98

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Bauernverband erreicht Klarstellung in Sachen Düngung

Nach zahlreichen Gesprächen und Schreiben des Thüringer Bauernverbandes gibt es nun eine Lösung bei der Problematik „Düngeverbot aufgrund des Bodenzustandes“:

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TMWLLR) lässt mit einem Schreiben vom 17. Februar verkünden, dass eine Präzisierung bei der Begrifflichkeit „gefrorener Boden“ im Hinblick der Düngeverordnung bzw. des Verbotes der Aufbringung von Düngemitteln auf gefrorenem Boden vorgenommen wurde. Das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum wurde angewiesen, den entsprechenden Passus in den Fachinformationen und auf seiner Homepage aufzunehmen und in der Fläche anzuwenden.

Im Einzelnen wird folgender Auslegungshinweis ergänzt werden:

  • Nicht um einen „gefrorenen Boden“ handelt es sich bei Überfrieren des Bodens über Nacht, bei dem sichergestellt ist, dass die Frostschicht im Tagesverlauf auftaut und der Boden somit aufnahmefähig wird.

Achtung! Es gilt jedoch uneingeschränkt:

  • Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist o.a. Ausbringung von Düngern untersagt.
  • Ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer oder auch auf benachbarte Flächen sind in jedem Fall zu vermeiden; dabei sind die entsprechenden Vorgaben zu den Abstandsregelungen und Hangneigungen nach § 5 Abs. 2 und 3 DüV ebenfalls jederzeit einzuhalten.

Mit dieser Festlegung können unter Einhaltung der düngerechtlichen Vorgaben zur Ausbringung von Düngern gleichzeitig Strukturschäden des Bodens im Sinne des Bodenschutzes vermieden werden, so das TMWLLR weiter.

Das Schreiben ist als PDF-Dokument hier beigefügt.

Die entsprechende Fachinformation des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum gibt es hier

 

Vorstand entscheidet zu Entschädigungsrichtsätzen für 2025

Der Vorstand des Thüringer Bauernverbandes hat in seiner Sitzung am vergangenen Donnerstag (13. Februar) zu den Entschädigungsrichtsätzen für das Jahr 2025 diskutiert. In Anbetracht der gestiegenen Kosten wurden die Entschädigungsrichtsätze entsprechend

 

Thüringer Bauernverband e.V.
Alfred-Hess-Straße 8
99094 Erfurt

Tel.: +49 (0)361 262 530
Fax: +49 (0)361 262 532 25
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