• +49 (0)361 262 530
  • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Sozialberatung

Sozialberatung (29)

1. Beiträge der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) 2024 Durch steigende Ausgaben und der Wegfall zusätzlicher Bundesmittel werden die Krankenkassenbeiträge ab 1. Januar 2024 angehoben. Während der Corona-Pandemie mussten Vergütungsverhandlungen mit Leistungserbringern zurückgestellt werden. Die nunmehr vereinbarten Vergütungssätze verursachen höhere Leistungsausgaben im kommenden Jahr. Zusätzlich sind höhere Energiekosten und Tarifabschlüsse zu berücksichtigen. Bis 2023 erhielten die gesetzlichen Krankenkassen zusätzliche Bundesmittel. Diese entfallen voraussichtlich in 2024 und werden in der allgemeinen Krankenversicherung zu höheren Zusatzbeiträgen führen. Insgesamt müssen die Beiträge der LKK ab dem kommenden Jahr für Landwirtinnen und Landwirte um 8,1 Prozent und für freiwillig Versicherte um 14,1 Prozent erhöht werden. Die Beiträge…
Mit einem Hilfsprogramm von mindestens 36 Millionen Euro sollen die landwirtschaftlichen Betriebe in den am stärksten betroffenen Sektoren Freilandobst, Hopfen und Wein für erlittene finanzielle Verluste unterstützt werden. Die Voraussetzungen für die „2. Anpassungsbeihilfe“ für Freilandobst- und Hopfenanbau sollen von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ohne Antrag geprüft werden. Geplant ist, die Beihilfe bis Ende Januar 2024 auszuzahlen. Bei den 36 Millionen Euro handelt es sich um Mittel der Europäischen Union. Aktuell wird geklärt, ob dieser Betrag durch nationale Mittel aufgestockt wird. Insbesondere die Höhe der Beihilfe pro Hektar kann erst nach dieser Entscheidung berechnet werden. Die…

Der folgende Beitrag gilt für Unternehmen, die die Mindestgröße zur Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) erreicht haben.

Wie muss ich meinen MiFa in meinem landwirtschaftlichen Familienunternehmen (FamU) richtig versichern?

Zu Beginn der Beschäftigungen erfolgt immer die Prüfung des MiFa-Status:

Diese Prüfung der Tätigkeit im Familienunternehmen erfolgt anhand der Hauptberuflichkeitsgrundsätze: 

  • Regelmäßige Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden/Woche

oder

  • Arbeitsentgelt von mehr als 520 Euro/Monat

 

4.1 MiFa im landwirtschaftlichen FamU und Arbeitnehmertätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen FamU

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Person ein MiFa

Auswirkungen für die Krankenversicherung:

  • Die Versicherung für beide Beschäftigungen erfolgt in der SVLFG - LKK.
  •  Auch die Arbeitnehmertätigkeit außerhalb des FamU wird in der LKK versichert:
    • Arbeitgeber hat die Beiträge an die LKK abzuführen (allgemeiner Beitragssatz ohne Zusatzbeitrag, zurzeit 14,6 Prozent).
    •  Arbeitnehmer trägt davon 7,3 Prozent (eigener Beitragsanteil).

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Person kein MiFa!

Auswirkungen für die Krankenversicherung:

  • Beschäftigung im landwirtschaftlichen FamU ist nicht versicherungspflichtig in der LKK.
  • Ggf. liegt ein Minijob (bis max. 520 €/Monat) vor, der bei der Minijob-Zentrale anzumelden ist.
    • Die Landwirtin bzw. der Landwirt (Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber) hat dann Pauschalbeiträge abzuführen:
      • 15 Prozent Rentenversicherung, ggf. zusätzlich 3,6 % Arbeitnehmeranteil
      • 13 Prozent Krankenversicherung
      • 2 Prozent pauschale Lohnsteuer (Abwälzung auf Arbeitnehmer möglich)
      • Umlagebeiträge (U1: 1,1 Prozent und U2: 0,24 Prozent) und Insolvenzumlage (0,06 Prozent)
  • Eine abhängige Beschäftigung außerhalb des landwirtschaftlichen FamU ist in einer außerlandwirtschaftlichen (gesetzlichen) KK versicherungspflichtig.
  • Es gilt der allgemeine Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der außerlandwirtschaftlichen gesetzlichen KK.

 

4.2. MiFa mit Arbeitsvertrag im landwirtschaftlichen FamU und berufliche selbstständige Tätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen FamU

(A) Die Beschäftigung des MiFas in dem landwirtschaftlichen FamU erfolgt:

  • vollschichtig

oder

  • an mehr als 20 Wochenstunden und das MiFa-Arbeitsentgelt beträgt mehr als 1.697,50 Euro/Monat (2023 – halbe Bezugsgröße)

Damit Annahme der hauptberuflichen Tätigkeit als MiFa! demzufolge keine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit.

Auswirkungen für die Krankenversicherung: Versicherungspflicht in der LKK als MiFa.

 

(B) Die Beschäftigung des MiFas in dem landwirtschaftlichen FamU erfolgt:

  • an weniger als 20 Wochenstunden

und

  • das MiFa-Arbeitsentgelt beträgt weniger als 1.697,50 Euro/Monat und übersteigt aber gleichzeitig das selbständige Einkommen um nicht mehr als 20 Prozent und
  • der eigene zeitliche Aufwand der selbständigen Tätigkeit übersteigt die MiFa-Tätigkeit deutlich (> 20 Prozent)

Damit Annahme einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen FamU - kein MiFa!

Auswirkungen für die Krankenversicherung: Keine Versicherungspflicht in der LKK als MiFa.

 

4.3.  MiFa ohne Arbeitsvertrag im landwirtschaftlichen FamU und berufliche selbstständige Tätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen FamU 

In diesem Fall erfolgt die Prüfung anhand des Zeitaufwandes und des Arbeitseinkommens aus der außerlandwirtschaftlichen selbständigen Tätigkeit. 

Zeitaufwand

und

Einkommen

der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit

> 30 h / Woche

und

> 25 %

der monatlichen Bezugsgröße

(2023: 3.395 Euro)

> 20 h / Woche

und

> 50 %

£ 20 h / Woche

und

> 75 %

  

Sind diese Kriterien für eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen FamU erfüllt, besteht keine Versicherung als MiFa in der LKK.

Entscheidend ist immer der Einzelfall. Ist eine eindeutige Beurteilung nach dem Zeitaufwand und Arbeitseinkommens nicht möglich, wird geprüft, ob das Einkommen der selbständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts ist. Übersteigt dieses Einkommen die weiteren Einkünfte (um mind. 20 Prozent) = hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit.

 

4.4. MiFa im landwirtschaftlichen Familienunternehmen und gleichzeitig landwirtschaftlicher Unternehmer mit Erreichen der Versicherungspflichtgrenze zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse 

Ist eine Person gleichzeitig Landwirtin bzw. Landwirt und MiFa, gilt:

  • Die Versicherung als Landwirtin bzw. Landwirt geht der Versicherung als MiFa vor.
  • Die Person wird nur als Landwirtin bzw. Landwirt versichert, keine zusätzliche Versicherung als MiFa.

Beispiel:

Der Sohn hat ein eigenes landwirtschaftliches Unternehmen und arbeitet gleichzeitig im Unternehmen des Vaters als MiFa: Der Sohn wird nur als landwirtschaftlicher Unternehmer in seinem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen bei der LKK krankenversicherungspflichtig.

 

Der folgende Beitrag gilt für Unternehmen, die die Mindestgröße zur Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse erreicht haben.

Wie muss ich mitarbeitende Familienangehörige (MiFa) in meinem landwirtschaftlichen Familienunternehmen richtig versichern?

 

1. In welcher Krankenkasse muss ein MiFa versichert werden?

Für MiFas besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKK), unabhängig davon, ob familienhafte Mitarbeit oder ein Arbeitsverhältnis besteht. Es besteht für einen MiFa keine Möglichkeit, in eine andere gesetzliche Krankenkasse zu wechseln oder sich in einer privaten Krankenkasse zu versichern. Das gilt auch, wenn man als MiFa mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient (2023: 66.600 Euro/Jahr).

2. Wer entrichtet die Beiträge für den MiFa und in welcher Höhe?

Den Beitrag für MiFas zahlt der landwirtschaftliche Unternehmer unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Der Beitrag beträgt 50 Prozent des Beitrags der landwirtschaftlichen Unternehmerin bzw. des landwirtschaftlichen Unternehmers.

 

2.1. Welche Besonderheiten gibt es bei Gesellschaften?

Für MiFas in einer GbR/andere Gesellschaft gilt: Der Beitrag richtet sich nach dem Flächenwert der Gesamtgesellschaft und nicht nur nach dem Anteil des verwandten Gesellschafters.

Beispiel: Die Schwester eines Gesellschafters ist in der GbR beschäftigt. Der verwandte Gesellschafter hat 40 Prozent Anteil am Gesamtunternehmen. Der korrigierte Flächenwert der GbR beträgt 95.000 Euro.

Das bedeutet theoretisch eine BKL 18 für die Gesellschaft = 590 Euro/Monat; (Jahr 2023). Der verwandte Gesellschafter erhält 40 Prozent des korrigierten Flächenwertes von 95.000 Euro, was einem Flächenwert von 38.000 Euro entspricht und damit = BKL 8 = 298 Euro/Monat (Jahr 2023)

Aber: in diesem Fall, wird der Beitrag nicht vom verwandten Gesellschafter (50 Prozent seines Beitrages) berechnet, sondern vom korrigierten Flächenwert der Gesellschaft (95.000 - 590 Euro/Monat), davon 50 Prozent = 295 Euro/Monat als Beitrag für die Schwester.

 

3. Welche MiFa sind in der SVLFG /Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versicherungsfrei?

Versicherungsfrei sind MiFas, die

  • als Beamter, als Richterinnen und Richter, Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit/Berufssoldatinnen und -soldaten der Bundeswehr oder sonstige Beschäftigten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde usw. bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
  • hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind (zeitliche Umfang und die wirtschaftliche Bedeutung dieser selbständigen Tätigkeit überwiegen deutlich),
  • als ehemaliger Beamte, Richterinnen und Richter usw. einen Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt bekommen haben und bei denen ein Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht.

Der folgende Beitrag gilt für Unternehmen, die die Mindestgröße zur Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse erreicht haben.

 Wie muss ich mitarbeitende Familienangehörige (MiFa) in meinem landwirtschaftlichen Familienunternehmen richtig versichern?

1. Wer ist eigentlich ein MiFa?

Im Sinne der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu versichernde mitarbeitende Familienangehörige sind:

  • Verwandte bis zum 3. Grad
  • Verschwägerte bis zum 2. Grad
  • Pflegekinder der Landwirtin bzw. des Landwirts oder ihres Ehegatten/Lebenspartners bzw. seiner Ehefrau/Lebenspartnerin

Weitere Voraussetzungen sind, dass das 15. Lebensjahr vollendet ist (bei Auszubildenden in landwirtschaftlichen Familienunternehmen auch jünger als 15 Jahre) und wenn sie im landwirtschaftlichen Familienunternehmen hauptberuflich beschäftigt sind. (Def. Hauptberuflichkeit siehe 2.)

Die folgenden Bilder zeigen die Verwandtschafts- und Schwägerschaftsgrade.

 

Abbildung 1: Verwandtschaft bis zum 3. Grad

Bild1

Quelle:  Noell/Deisler (2001): Die Krankenversicherung der Landwirte; Verlag Hans Meister KG, Kassel; Seite 119 

 

Abbildung 2: Schwägerschaft bis zum 2. Grad

Bild2

Quelle: Noell/Deisler (2001): Die Krankenversicherung der Landwirte; Verlag Hans Meister KG, Kassel; Seite 119

 

1.1. Ist die Ehegattin bzw. der Ehegatte ein MiFa?

Zwischen Ehegatten besteht kein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis.

Aber:

Auch die Ehegattin bzw. der Ehegatte der landwirtschaftlichen Unternehmerin bzw. des Unternehmers, die/der in einem sozialversicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis (Entgelt über Geringfügigkeitsgrenze – 2023: über 520 Euro/Monat) im landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen Ehegatten tätig ist, wird in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) wie ein MiFa versichert. In der Alterssicherung der Landwirte gilt die Ehegattin bzw. der Ehegatte aber als Landwirtin bzw. Landwirt. 

 

2. Hauptberuflichkeit bei einem MiFa

2.1. Wann liegt Hauptberuflichkeit bei einem MiFa vor?

Hauptberuflichkeit nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) liegt vor, wenn

  • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer Beschäftigung mehr als 20 Stunden beträgt

oder

  • die Vergütung aus dieser Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (2023: 520 €/Monat – § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB IV).

Ein nur gelegentliches Erfüllen dieser Voraussetzungen führt nicht zur Versicherungspflicht. Gelegentlich in diesem Sinn ist ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 KVLG 1989).

 

2.2.  Wann liegt keine Hauptberuflichkeit bei einem MiFa vor?

Keine Hauptberuflichkeit liegt vor

  • für ehemalige landwirtschaftliche Unternehmerinne und Unternehmer und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen bzw. Ehegatten/Lebenspartner, die eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente beziehen, unentgeltlich oder nur geringfügig entlohnt im Unternehmen mithelfen und die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus der Rente oder sonstigen Einnahmen bestreiten,
  • für ordentlich Studierende, die gegen Arbeitsentgelt im landwirtschaftlichen Familienunternehmen beschäftigt werden (Werkstudentenprivileg !),
  • bei einer kurzfristigen Beschäftigung (bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres).

 

2.3. Was ist, wenn die kurzfristige Beschäftigung doch länger dauert?

Wie bereits ausgeführt, liegt keine Hauptberuflichkeit bei einer kurzfristigen Beschäftigung vor. Dabei gelten für aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Personen nur die Zeiten nach dem Ausscheiden.

Hauptberuflichkeit tritt aber dann ein, wenn:

  • zu Beginn einer neuen Beschäftigung, die Zeitgrenze (drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres) überschritten wird,
  • oder ab Tag des Überschreitens der Zeitgrenze, wenn eine an sich kurzfristige Beschäftigung verlängert wird.

Dabei sind alle kurzfristigen Beschäftigungen zusammenzuzählen. Es gelten nicht nur die Beschäftigungen im eigenen landwirtschaftlichen Familienunternehmen, sondern auch solche, die in anderen gewerblichen Betrieben ausgeübt wurden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Alle sechs Jahre finden in Deutschland Sozialversicherungswahlen, die sogenannte Sozialwahl statt. Wahltag für die Sozialwahl 2023 bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist der 31. Mai 2023. Die SVLFG hat ab Ende Februar Fragebögen zuschicken, um die Wahlberechtigten in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte (SofA) zu ermitteln. Die Rücksendung des Fragebogens ist Voraussetzung, um die Wahlunterlagen für die Briefwahl zu erhalten. Es ist wichtig, dass alle Wahlberechtigten den Fragebogen ausfüllen und zurücksenden! Im Anschluss werden die Wahlunterlagen versendet. Damit die ostdeutschen Interessen in der Vertreterversammlung gut vertreten werden können, sollte jeder auf dem Wahlschein die…
Wer bisher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Betrieb einer kleinen Photovoltaikanlage gezahlt hat, kann sich freuen. Durch eine Regelung im Jahressteuergesetz 2022 entfällt rückwirkend ab 1. Januar 2022 die Beitragspflicht zur  Kranken- und Pflegeversicherung.
Auch 2023 fördert die Sozialversicherung für Landwirtschaft Forsten und Gartenbau (SVLFG) den Neukauf ausgewählter Produkte, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz dienen. Dafür stellt die SVLFG 1.200.000 Euro zur Verfügung. Die Vergabe der Prämien erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge. Zuschussberechtigt sind alle Unternehmen, die in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind und die 2021 sowie 2022 keinen Zuschuss bekommen haben. Es gibt zwei Prämienaktionen. Die erste Aktion am 1. Februar und die zweite am 15. März 2023 (für Sonnen- und Hitzeschutz). Alle berechtigten Betriebe können einen Zuschuss pro Aktion beantragen. Die maximale Förderung beträgt generell nicht mehr als 50 Prozent…
Neben landwirtschaftlichen Arbeitsunfällen, Krankheit und Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation zählen zu den Leistungsgründen auch Bedarfssituationen bei Schwangerschaft oder im gesetzlichen Mutterschutz. Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe (BHH) in der Schwangerschaft oder innerhalb des Mutterschutzes haben landwirtschaftliche Unternehmerinnen oder mitarbeitende Ehefrauen bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen von landwirtschaftlichen Unternehmern bzw. Unternehmerinnen, die bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versichert sind. Wird die Landwirtschaft im Nebenerwerb betrieben, ist auf jeden Fall die Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) erforderlich. Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch ist, dass durch die Schwangerschaft oder Entbindung Beschwerden oder gar Komplikationen auftreten, die dazu führen, dass aus medizinischer Sicht die Arbeit im Unternehmen nicht…
1. Beitragsveränderung bei der LKK ab 2023 auf 2 Prozent begrenzt Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vom 7. November 2022 wurde dem steigenden Finanzbedarf der GKV mit einem Maßnahmenbündel begegnet. Durch besondere Bundesmittel, Einsparungen bei den Leistungserbringern und den Einsatz von Finanzreserven bleibt der Beitragssatz der allgemeinen Krankenversicherung von 14,6 Prozent im kommenden Jahr trotz zunehmender Kostensteigerung, unverändert. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt jedoch von 1,3 Prozent auf 1,6 Prozent und damit um etwa 2 Prozent.
Seite 1 von 3
Thüringer Bauernverband e.V.
Alfred-Hess-Straße 8
99094 Erfurt

  Tel.: +49 (0)361 262 530
  Fax: +49 (0)361 262 532 25
  E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kontakt
1000 Zeichen noch.
Noch kein Zugang? Mitglied werden!

Anmeldung