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Keine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeit

Trotz intensiver Bemühungen der grünen Branche hat die rechtliche Prüfung durch das Bundeslandwirt­schaftsministerium in Abstimmung mit dem Bundesarbeitsministerium ergeben, dass eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn für Saisonkräfte aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist.„Dies ergibt sich u.a. aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Der Mindestlohn ist als absolute Lohnuntergrenze gesetzlich verankert. Das gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, auch für kurzfristig Be­schäftigte und Saisonkräfte“, so die Bewertung der Ministerien.

Der Gesamtverband hat mit der anliegenden Pressemeldung reagiert und wird sich weiter für eine Entlas­tung der Betriebe einsetzen.

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