• +49 (0)361 262 530
  • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

SVLFG: Aktuelles aus dem Bereich Versicherung, Mitgliedschaft, Beitrag für 2022

Artikel bewerten
(0 Stimmen)
  1. Beitragsbescheide der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft 2022
    Der Vorstand der SVLFG hat am 24.06.2022 die Beiträge für 2021 beschlossen. Die Beitragsbescheide werden ab Ende Juli mit Beitragsfälligkeit am 15.09.2022 versandt. Mit dem Zugang ist wie folgt zu rechnen:
    Thüringen und gärtnerische Unternehmen bundesweit - ab 26.07.2022
    Zur Erinnerung: Der Grenzbetrag für die Zahlung eines Vorschusses am 15.01. und ggf. 15.05.2023 auf die Umlage für 2022 wurde durch Satzungsänderung von bisher 100 Euro auf 130 Euro angehoben.
  2. Entwicklung Grundbeitrag LBG
    Den neuen Beitragsbescheiden liegt ein Mindestgrundbeitrag von 86,83 Euro (Vorjahr 91,00 Euro) und ein Höchstgrundbeitrag von 347,34 Euro (Vorjahr 363,98 Euro) zu-grunde.

    Schon vor Errichtung der SVLFG hatte der Mindestgrundbeitrag in einigen Bundeslän-dern bereits ein Niveau von über 100 Euro. Hiervon muss für die SVLFG in den kom-menden Jahren leider ebenfalls ausgegangen werden, bevor es voraussichtlich zu einer Stabilisierung der Grundbeiträge kommen kann. Zu berücksichtigen ist dabei u. a. stets, dass sich die Leistungen für einen 1 ha-Betrieb von denen eines 200 ha-Betriebs nicht unterscheiden; ausgenommen Betriebs-/Haushaltshilfe und Verletztengeld.

  3. Bundesmittel 2022 zur LBG-Beitragssenkung
    Durch die Senkung der Bundesmittel auf nur noch 100,00 Mio. Euro (Vorjahr 176,95 Mio. Euro) reduziert sich die Bundesmittelsenkungsquote von zuvor 32,1 % auf 17,9 % reduzieren.
    Damit ist für die bundesmittelberechtigten Mitglieder eine Beitragserhöhung um mind. 18 % Folge. Betroffen sind hiervon die etwa 300.000 bundesmittelberechtigten Unternehmen.
  4. Beihilfeprogramme des Bundes zur Abmilderung der Folgen des Ukraine-Krieges für be-sonders betroffene Sektoren der lebensmittelproduzierenden Landwirtschaft
    Die insgesamt zur Verfügung stehenden 180 Mio. Euro zur Abmilderung des Preisan-stiegs bei Energie, Futter- und Düngemitteln infolge des Ukraine Krieges sollen mit zwei Programmen ausgezahlt werden („Anpassungsbeihilfe“ und „Kleinbeihilfe“). Während die „Anpassungsbeihilfe“ bis 30.09.2022 ausgezahlt werden muss, soll die „Kleinbeihil-fe“ im Anschluss und mit Antragstellung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bis Ende des Jahres umgesetzt werden.
    Nur die SVLFG hat sich in der Lage gesehen, die „Anpassungsbeihilfe“ bis zum 30.09.2022 an die Berechtigten auszuzahlen. Dieser Zeitpunkt ist wichtig, da anderen-falls die in den 180 Mio. Euro enthaltenen rd. 60 Mio. Euro EU-Mittel in Brüssel ver-bleiben und für die deutsche Landwirtschaft verloren wären.

    Von folgenden Eckpunkten der Anpassungshilfe ist auszugehen

     Eckpunkte  Anpassungshilfe
    Antrag nicht erforderlich
    Welche Betriebe erhalten die Beihilfe Beihilfe soll es für Freilandgemüsebau, Obstbau, Weinbau, Hühnermast, Putenmast, Entenmast, Schweinemast, Ferkelaufzucht, Sauenhaltung, geschützten gärtnerischen Anbau, Pilzzucht und wahrscheinlich auch Hopfenanbau sowie Gänsemast geben.
    Voraussetzungen Grundlagen sollen eine Mitgliedschaft bei der LBG und das Flächen-/Tierkataster der SVLFG zum Stand 22.03.2022 sein
    Voraussetzung für einen Beihilfeanspruch soll ferner der Erhalt einer „Greening-Prämie“ in 2021 sein. Zur Prüfung dieser - der SVLFG unbekannten - Anspruchsvoraussetzung ist ein Datenaustauschverfahren mit den Bundesländern (InVeKoS-Stellen) einzurichten.
    Höhe der Beihilfe Die Beihilfe wird pro Unternehmen auf 15.000 Euro begrenzt und muss im Einzelfall mind. 100 Euro betragen


    Die „Kleinbeihilfe“ sollen Unternehmen mit den o. a. Produktionsverfahren erhalten können, die die Voraussetzungen der „Anpassungsbeihilfe“ nicht erfüllen (insbesondere wegen nicht erfüllter „Greening-Voraussetzung“). Die „Kleinbeihilfe“ wird bei der BLE zu beantragen sein. Die SVLFG wird nach aktuellem Diskussionsstand nur benötigte Da-ten bereitstellen. Insgesamt sind die Voraussetzungen und das Verfahren der Kleinbei-hilfe bisher weitgehend offen.
    Das BMEL hat am 20.06.2022 eine Pressemitteilung (vgl. www.bmel.de) veröffentlicht und am 27.06.2022 hat Agra-Europe mit einem umfassenden Artikel berichtet.
    Die beihilfeberechtigten Produktionsverfahren finden sich in 120.000 landwirtschaftli-chen Unternehmen. Davon erreichen nach den bisherigen Kalkulationen etwa 55.000 Un-ternehmen den Mindestbetrag der Anpassungsbeihilfe von 100 Euro. Die Zahl der Emp-fänger der Anpassungshilfe wird auf 45.000 geschätzt, da die Unternehmen mit ge-schütztem gärtnerischen Anbau und Pilzzucht sowie die betroffenen Tierhalter ohne Bo-denbewirtschaftung die „Greening-Voraussetzungen“ nicht erfüllen dürften.

  5. Änderungen im AK-Befreiungsrecht ab 01.10.2022
    Das beschlossene Mindestlohnerhöhungsgesetz enthält auch Rechtsänderungen, die unmittel-bare Bedeutung für die LSV haben.
    Insbesondere soll eine Befreiung wegen der Erzielung eines außerlandwirtschaftlichen Er-werbseinkommens von bisher 4.800 € jährlich erhöht und an die Minijobgrenze gekoppelt werden. Ab 01.10.2022 wird deshalb eine Befreiung aufgrund des Einkommens aus einer Be-schäftigung als Arbeitnehmer nur noch möglich sein, wenn es sich um ein versicherungspflich-tiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Dies ist im Vergleich zur aktuellen Rechtslage eine wesentliche Änderung.
    Für vorhandene Befreiungen ist allerdings eine Besitzstandsregelung vorgesehen. Befreiungen wegen Einkommenserzielung bleiben danach auch über den 30.09.2022 hinaus bestehen, so-lange das Erwerbseinkommen regelmäßig die bisherige Einkommensgrenze von 4.800 € jähr-lich übersteigt. Die Befreiten können aber bis zum 31.03.2023 erklären, dass die Befreiung zum 30.09.2022 enden soll.

     Darüber hinaus sind folgende Änderungen zu erwähnen:
    • Anhebung der Minijob-Grenze von 450 auf 520 € (und künftige Dynamik in Abhän-gigkeit von der Entwicklung des Mindestlohns),
    • Anhebung der KV-Gleitzone von 1.300 auf 1.600 €,
    • Änderung im AK-Rentenrecht: Anpassung der Anrechnungsvorschriften an die neue Minijob-Grenze.

  6. Zusatzversicherung LBG
    Die Zusatzversicherung der LBG wurde auf ein Umlageverfahren umgestellt und damit sta-bilisiert. Im September 2022 werden erstmals Beitragsrechnungen für 2021 versandt.
  7. Neue Unternehmensnummer in der gesetzlichen Unfallversicherung
    Alle Mitgliedsunternehmer der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten ab 2023 eine neue Unternehmensnummer (UNR.S).

Bei Fragen zu Beiträgen und Leistungen der SVLFG können sich Versicherte und alle Interessier-te gern an die Berater der SVLFG beim Thüringer Bauernverband wenden.

Kontakt

Thüringer Bauernverband
Cornelia Müller
Telefon: +49 (0)171 568 53 50

Gelesen 798 mal Letzte Änderung am Mittwoch, 13 Juli 2022 11:03
Thüringer Bauernverband e.V.
Alfred-Hess-Straße 8
99094 Erfurt

  Tel.: +49 (0)361 262 530
  Fax: +49 (0)361 262 532 25
  E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kontakt
1000 Zeichen noch.
Noch kein Zugang? Mitglied werden!

Anmeldung