Zum 21. August veröffentlichte das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TMWLLR) ein Informationsschreiben zur „Freigabe von KULAP-Flächen zur Futternutzung“. Das Informationsschreiben sowie das Antragsformular wurden auf PORTIA hochgeladen. Die Agrarförderzentren (AFZ) sind über die Freigabe informiert und haben laut TMWLLR den Auftrag nun schnellstmöglich die betreffenden Antragsteller der Maßnahme ST über die Nutzungsfreigabe mit Hilfe des Informationsschreibens zusätzlich zu informieren.
Das TMWLLR informiert wie folgt im Informationsschreiben:
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der damit verbundenen angespannten Futtersituation in Thüringen wird mit Erlass 10/2026 eine Ausnahmeregelung für die KULAP Maßnahme ST – Schonstreifen/Schonflächen auf Ackerland ermöglicht. Bisher konnten Antragsteller gemäß Förderrichtlinie die Schonstreifen/Schonflächen auf Ackerland mit Zustimmung der UNB als Schaf- und/oder Ziegentrift nutzen. Mit der neuen Ausnahmeregelung wird die mögliche Nutzung auf eine Beweidung mit Rindern/Pferden und/oder eine Mahd ausgeweitet. Hierzu können die Antragsteller den entsprechenden Antrag unter Angabe der betroffenen Fläche und der vorgesehenen Nutzung zum Beispiel per Mail oder per Post bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB) einreichen. Der vom Antragsteller sowie der UNB unterzeichnete Antrag ist – nachdem der Antrag von der UNB unterzeichnet und dem Antragsteller zurückgesendet wurde – über PORTIA im Fachgebiet VERONA unter „Sonstige unterjährige Anträge“ hochzuladen und einzureichen. Nach der Einreichung in PORTIA kann die gewählte Nutzung unmittelbar durchgeführt werden.
Biotopgrünlandmaßnahmen M/MG, H/HG, W/WG, G/GG
In den betreffenden KULAP-Mahdflächen ist auf den angelegten Schonflächen entsprechend der mit der UNB abgestimmten Leistungsparameter teilweise bereits jetzt bzw. in den nächsten Wochen eine Nutzung zulässig. Maßgeblich ist hierbei die individuell mit der zuständigen UNB bei der Antragstellung abgestimmte Frist. Gleiches gilt für die ausgezäunten sensiblen Teilflächen.
Die Betriebe können die für ihre Einzelfläche festgelegten Leistungsparameter in PORTIA einsehen und dort prüfen, ab wann eine Nutzung der Schonfläche/sensiblen Teilfäche zulässig ist. Mit Ablauf der Frist, kann die Schonfläche zur Mahd genutzt werden. Diese Fristen können von Fläche zu Fläche unterschiedlich sein. Nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen UNB kann im Einzelfall auch Mulchen oder Beweidung zugelassen werden.
Ökoregelung 1a – Brachen
Für ÖR1a-Brachen ist eine Futternutzung bei gleichzeitigem Erhalt der Öko-Regelungsprämie nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht möglich. Eine allgemeine Freigabemöglichkeit wie noch in der früheren Förderperiode besteht seit 2023 nicht mehr. Eine Futternutzung ist deshalb derzeit nur möglich, wenn der Betrieb die entsprechende ÖR1a-Beantragung im Flächen- und Nutzungsnachweis entfernt und die Fläche sprechend in eine produktive Kulturart ändert. Damit entfällt für diese Fläche die ÖR1a-Prämie.