SVLFG: Aktuelle Informationen aus Versicherung und Beitrag - Stand Juli 2026

SVLFG: Aktuelle Informationen aus Versicherung und Beitrag - Stand Juli 2026

1. Beiträge der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG)

Umlage 2025 Vorschuss 2026

Der Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat am 10. Juni 2026 die Beiträge für 2025 beschlossen.
Die Veränderungen beim Risikobeitrag sind u.a. bedingt durch die Veränderungen der beitragsrelevanten Flächen, Tiere und Arbeitswerte, sowie durch die gestiegenen Leistungsausgaben im Jahr 2025. Zudem werden in 2026 weitere Kostensteigerungen im Gesundheitssektor erwartet. Die dafür erforderliche Betriebsmittelzuführung liegt mit 52 Mio. Euro leicht über dem Vorjahreswert.
Nach der Betriebsmittelzuführung von 100 Mio. Euro für die erwarteten Aufwendungen für die Berufskrankheit Parkinson in 2024, enthält die aktuelle Umlage keine weitere Vorsorge für entsprechende Ausgaben. Insgesamt steigen die meisten Risikobeiträge um etwa 5,2 Prozent. In der aktuellen Ausgabe von „Alles SVLFG“ wird ein Artikel zur Beitragshebung veröffentlicht.

Mit den Beitragsbescheiden werden erneut die 2024 eingeführten Unternehmensnummern mitgeteilt. Bei den ersten 12 Stellen handelt es sich um die Unternehmernummer, ergänzt um 3 Stellen für das jeweilige Unternehmen (= Unternehmensnummer). Hat z. B. ein Landwirt zusätzlich einen Handwerksbetrieb, sind die Unternehmernummern bei beiden Berufsgenossenschaften identisch. Nur die dreistelligen Ergänzungen für die beiden Unternehmen unterscheiden sich. Der Grenzbetrag für die Zahlung eines Vorschusses am 15. Januar und ggf. 15. Mai 2027 auf die Umlage für 2026 beläuft sich unverändert auf 160 Euro. Aufgrund der Erhöhung der Risikobeiträge werden einige Mitglieder neu in das Vorschussverfahren einbezogen.

2. Entwicklung Grundbeitrag LBG

Den neuen Beitragsbescheiden liegen ein Mindestgrundbeitrag von 98,04 Euro und ein Höchstgrundbeitrag von 392,18 Euro zugrunde (+ 11,1 Prozent). Dies ist auf gestiegene Präventions- und Verwaltungskosten zurückzuführen. Seit Errichtung der SVLFG haben sich die Grundbeiträge durchschnittlich um jährlich 2,1 Prozent erhöht.

3. Bundesmittel 2026 zur LBG-Beitragssenkung

Bei den Beitragsbescheiden vom 20. Juli 2026 können mit 119 Mio. Euro unveränderte Bundesmittel berücksichtigt werden. Die Bundesmittelsenkungsquote hat sich jedoch aufgrund des höheren Umlagesolls von zuvor 20,04 Prozent auf 19,15 Prozent reduziert. Für die in 2027 zu zahlenden Vorschüsse ist der Vorstand der SVLFG u. a. von Bundesmitteln in 2027 von 100 Mio. Euro ausgegangen (langfristige Finanzplanung des Bundes). Es bleibt abzuwarten, ob im kommenden Jahr tatsächlich nur 90 Mio. Euro an Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden (so erste Beratungen zum Bundeshaushalt 2027).

4. LBG-Zusatzversicherung

Die Beitragsbescheide zur Zusatzversicherung für 2025 werden ab dem 14. September 2026 versandt. Der Beitrag steigt dabei auf 4,22 Euro pro 200 Euro Versicherungssumme - und damit um etwa 3,9 Prozent nach Senkung im letzten Jahr um 8 Prozent.

5. Aktivrente

Mit der Einführung der Aktivrente verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerlich attraktiver zu gestalten. Die Aktivrente ist dabei keine neue Rentenleistung, sondern ein steuerliches Förderinstrument. Voraussetzung ist eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Minijobs erfüllen diese Voraussetzung ebenso wenig wie eine selbständige Tätigkeit. Für Unternehmerinnen und Unternehmer der Landwirtschaft ergeben sich daher regelmäßig keine unmittelbaren Auswirkungen. An der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ändert sich durch die Aktivrente grundsätzlich nichts.

6. Neuer LKK-Beitragsmaßstab seit 2025

Der zum 1. Januar 2025 eingeführte Beitragsmaßstab auf Grundlage des Standardeinkommens wird auch künftig kontinuierlich fortentwickelt. Für die Beratungen der Selbstverwaltung in 2027 werden insbesondere die Frage einer Fortführung des dreijährigen Durchschnitts sowie die Weiterentwicklung des Herdenmodells von Bedeutung sein. Ziel bleibt es, den Beitragsmaßstab auf aktuelle betriebswirtschaftliche Grundlagen zu stützen und gleichzeitig eine möglichst gleichmäßige Beitragsentwicklung sicherzustellen. Im Gegensatz zum Beitragsverfahren bis 2024 wurden ab 2025 auch die Einkommenspotenziale aus der Tierhaltung berücksichtigt. Die Ermittlung erfolgt auf betriebswirtschaftlicher Grundlage und grundsätzlich auf Landkreisebene. Zusätzliche Meldungen der Mitglieder sind hierfür grundsätzlich nicht erforderlich. Die Übergangsregelung bis Ende 2027 sorgt weiterhin dafür, dass die Beitragsklassenzuordnungen und größere Beitragsänderungen schrittweise umgesetzt werden.

7. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BSSG)

Mit dem BSSG soll die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung verbessert und der weitere Anstieg der Beitragssätze begrenzt werden. Das BSSG enthält zahlreiche Regelungen, die auch Auswirkungen auf die SVLFG/LKK haben werden. Änderungen mit direkter Wirkung für Versicherte (Versicherung/Beitrag):

  • Familienversicherung für Ehepartner: In bestimmten Fällen wird ab 2028 ein zusätzlicher Beitrag von 2,5 Prozent fällig werden; (In der LKV wird es eine Sonderregelung geben!)
  • die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt erhalten.
  • Höhere Krankenversicherungsbeiträge durch einmalige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 3.600 Euro jährlich ab 2027 hat Auswirkungen auf den höchsten Beitrag der LKK (Beitragsklasse 20) ab 2028.
  • Minijobs: Anhebung der KV-Beitragssatzpauschale (zz. 13 Prozent) auf den KV-Beitragssatz von 14,6 Prozent zzgl. durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent = 17,5 Prozent ab 2027

Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das BSSG beschlossen. Die Verkündung und damit ein Inkrafttreten steht jedoch noch aus.

8. Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)

Auch der Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes sieht verschiedene Änderungen mit Wirkung ab 2027 vor. Geplant ist insbesondere eine Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung auf 3,8 Prozent, eine Erhöhung des Kinderlosenzuschlags von 0,6 auf 0,7 Prozent sowie die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der Krankenversicherung. Darüber hinaus sollen künftig auch für Minijobs pauschale Beiträge zur Pflegeversicherung erhoben werden. Ebenso ist eine Angleichung der Regelungen zur Familienversicherung vorgesehen. Dieses Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

9. Rentenreform

Zum dritten Reformgesetz in der Sozialversicherung liegt bisher nur der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission mit 33 Empfehlungen vor. Einen Gesetzentwurf der Bundesregierung gibt es noch nicht. Die Bundesregierung hat jedoch angekündigt, die Empfehlungen als Grundlage für ein Gesetzespaket zu nutzen. Ob das Ziel, eine Rentenreform bis Ende 2026 zu verabschieden, erreicht werden kann, bleibt abzuwarten.

Bei weiteren Fragen zu den Beitragsfestsetzungen, Leistungen und Mitgliedschaft der SVLFG können sich Versicherte und alle Interessierte gern an die Berater der SVLFG beim Thüringer Bauernverband wenden.

Thüringer Bauernverband e.V.
Alfred-Hess-Straße 8
99094 Erfurt

Tel.: +49 (0)361 262 530
Fax: +49 (0)361 262 532 25
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