Infrastruktur-Zukunftsgesetz

Infrastruktur-Zukunftsgesetz

Der Bundesrat hat am 10. Juli für das Infrastruktur-Zukunftsgesetz gestimmt. Die Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, den Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 GG hinsichtlich der Gleichstellung von Ersatzzahlung und Realkompensation anzurufen, hat keine Mehrheit gefunden. Damit bleibt es dabei, dass die Bauvorhaben im Zuständigkeitsbereich des Bundes vorrangig über Ersatzgeld kompensiert werden und das Geld beim Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Natur und nukleare Sicherheit (BMUKN) gebündelt wird. Nicht ausgeschlossen ist daher der Flächenkauf - anders als vom Deutschen Bauernverband (DBV) gefordert - und ein Durchgreifen mit Ersatzgeldern von Bundesebene auf Planungen der Länder. Das Infrastruktur- Zukunftsgesetz soll der Effizienz von Genehmigungs- und Planungsvorhaben dienen. Dafür hat der Gesetzgeber zahlreiche Infrastrukturvorhaben in ein sog. „überragendes öffentliches Interesse“ gestellt. Der DBV hat sich dazu kritisch geäußert. Der dadurch gewährte Vorrang vor anderen Nutzungsarten spiegelt nicht die besondere Relevanz von landwirtschaftlichen Flächen wieder. Es muss weiterhin zwingend eine adäquate Interessenabwägung stattfinden, damit land- und forstwirtschaftliche und agrarstrukturelle Belange ausreichend Beachtung finden. Um weitere Beschleunigung herbeizuführen, soll auf das Erfordernis der Reversibilität verzichtet werden. Es muss aber gewährleistet werden, dass der frühere Zustand und nicht nur ein gleichartiger Zustand wiederhergestellt werden kann.

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