Weder nach dem Erntegut-Urteil des Bundesgerichtshofes vom November 2023 noch dem aktuellen (noch nicht veröffentlichten) Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom Juni 2026 ist der Handel dazu verpflichtet, sich die Erntegutbescheinigung der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) durch ihre Zulieferer übermitteln zu lassen. Theoretisch sind auch andere Erklärungen und Bescheinigungen ausreichend, um die Nachweispflichten zu erfüllen. Die STV garantiert dem Landhandel jedoch nur dann keinerlei Anspruch geltend zu machen, wenn die eigene Erntegutbescheinigung vorliegt. Kurz gesagt, die STV erkennt nur ihren eigenen Nachweis an, setzt so den Handel unter Druck und dieser gibt es an die Landwirtschaft weiter. Demnach scheint es nachvollziehbar zu sein, dass viele Landhändler die STV-Bescheinigung von ihren Zulieferern einfordern und immer weniger Unternehmen Alternativen akzeptieren.
Handlungsempfehlung
Für die Abwicklung der Ernte ist es in erster Linie wichtig, faire und praktikable Lösungen zwischen Zulieferer und Abnehmer zu finden. Daher sollten Landwirtinnen und Landwirte sich darüber informieren, welche Unterlagen ihr jeweiliger Händler von ihnen zur Abwicklung der Ernte benötigt. Viele Genossenschaften und private Landhändler sind bereits dazu übergegangen, ihre Lieferanten entsprechend zu informieren. Herrscht Verunsicherung darüber, welche Bescheinigungen der jeweilige Abnehmer benötigt, ist dringend angeraten, sich mit dem Unternehmen in Verbindung zu setzen und Unsicherheiten zu klären.
Einordnung und weiteres Vorgehen
Die STV hat mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf nun den Präzedenzfall zur Ablehnung von Alternativen zu ihrer Erntegutbescheinigung. Hier handelt es sich allerdings um eine Einzelfallbetrachtung und die vor Gericht unterlegene Genossenschaft hat bereits angekündigt, in Berufung zu gehen und das Urteil anzufechten. Aus Sicht des Thüringer Bauernverbandes ist es nach wie vor inakzeptabel, dass die STV alle Landwirte unter Generalverdacht stellt und jedem Landwirt die Registrierung auf ihrem Portal zur Einholung der Erntegutbescheinigung aufzwingen will – unabhängig davon, ob der jeweilige Landwirt der STV gegenüber auskunftspflichtig ist oder nicht. Gleichzeitig wird der Druck auf den Landhandel weiter erhöht, obwohl es im Kern um Sortenrechtsfragen zwischen Landwirtschaft und Züchter und nicht um das Handeln mit Erntegut geht. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass eine für alle tragbare Lösung in diesem Fall kaum über Absprachen oder Verhandlungen mit den Verantwortlichen der STV zu erzielen sein wird. Leider fehlt hier die Rückendeckung der Bundesregierung bzw. des Bundeslandwirtschaftsministerium. Trotzdem werden durch die Bauernverbände weiterhin Überlegungen auf Landes- und Bundesebene angestellt, ob es mittel- und langfristig Modelle geben kann, welche für alle Beteiligten vertretbar sind. Ebenso verhält es sich mit den technischen Problemen bei der Eingabe. Hierzu hat sich bereits der Deutsche Bauernverband an die STV gewandt. Die Onlineplattform soll dahingehend der guten fachlichen Praxis angepasst werden.
Für die anlaufende Ernte gibt es bislang keine adäquate Lösung. Trotz vieler Gespräche und möglicher Lösungsvorschläge bleibt die STV bei ihrem Standpunkt und besteht gegenüber den Händlern auf die Erntegutbescheinigung.