Geringfügige Beschäftigung: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ab 1. Juli 2026 einmalig widerrufbar

Geringfügige Beschäftigung: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ab 1. Juli 2026 einmalig widerrufbar

Im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des SGB VI und anderer Gesetze (SGB VI Anpassungsgesetz) hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 6 SGB VI zum 1. Juli 2026 erstmals die Möglichkeit geschaffen, dass geringfügig Beschäftigte eine erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen können. Sie unterliegen dann erneut der Rentenversicherungspflicht und zahlen zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitgebers eigene Beiträge zur Rentenversicherung. Dadurch erwerben sie wieder Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 Euro) sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht hingegen grundsätzlich Versicherungspflicht. Geringfügig Beschäftigte zahlen hierfür in der Regel einen Eigenanteil von 3,6 Prozent ihres Arbeitsentgelts; der Arbeitgeber trägt pauschal 15 Prozent. Auf Antrag können sich geringfügig Beschäftigte jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber zu stellen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt automatisch auf alle bestehenden Minijobs.

Erstmals ab dem 1. Juli 2026 können geringfügig Beschäftigte eine bereits vorgenommene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufheben lassen. Die Aufhebung der Befreiung ist vom geringfügig Beschäftigten schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber zu beantragen (vgl. § 6 Abs. 6 SGB VI n. F. ab 1. Juli 2026). Der Arbeitgeber muss den Eingang des Antrags dokumentieren, die Änderung in den Entgeltunterlagen vermerken und die Aufhebung der Befreiung an die Minijob-Zentrale melden. Die Aufhebung gilt als wirksam, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht. Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird ab dem Monat wirksam, der auf die Antragstellung folgt, und gilt ausschließlich für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist ausgeschlossen.

 

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