Ab dem 1. Januar 2026 gelten für die Dokumentation von PSM-Anwendungen neue rechtliche Vorgaben. Im Jahr 2023 wurde eine neue Durchführungsverordnung (EU 2023/564) verabschiedet, die eine umfangreichere Dokumentation zu Inhalt und Form als bisher vorschreibt. Neben der Erweiterung der Pflichtangaben ist in dieser Verordnung ebenfalls vorgeschrieben, dass die Aufzeichnungen in einem elektronischen, maschinen-lesbaren Format zu erfolgen haben.
Aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten hat die EU kurzfristig eine weitere Durchführungsverordnung (EU 2025/2203) erlassen, welche es den Mitgliedstaaten erlaubt, die elektronische, maschinenlesbare Aufzeichnung um ein Jahr auf den 1. Januar 2027 zu verschieben. In Deutschland wird man aller Voraussicht nach von dieser Durchführungsverordnung Gebrauch machen und im Januar 2026 das entsprechende Gesetz verabschieden.
Allerdings bezieht sich diese Verschiebung lediglich auf die Art der Dokumentation (elektronisch, maschinen-lesbar) und nicht auf den Umfang der neuen Pflichtangaben!!!
Was sind die neuen Vorgaben, die ab dem 1. Januar 2026 gelten und umzusetzen sind?
- Die Aufzeichnung muss spätestens 30 Tage nach der Anwendung
- Die Art der Verwendung muss angegeben werden (im Ackerbau: „Behandlung von Oberflächen“).
- Neben der Bezeichnung der behandelten Kulturpflanze muss zusätzlich der EPPO-Code und das Entwicklungsstadium (BBCH Stadium) der behandelten Kulturpflanze angegeben werden.
- Neben der Bezeichnung des Schlages muss die Lage (bevorzugt: Feldblock-Nr, alternativ: GPS Koordinaten) und die Zahl der tatsächlich behandelten Fläche (ha) angegeben werden.
- Neben der Menge je Flächeneinheit und der genauen Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels muss jetzt auch zusätzlich die Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels mit angegeben werden.
- Neben dem Datum muss bei entsprechenden Indikationen (z.B. Insektizid B4 oder B2) auch die Uhrzeit angegeben werden.
Vorteile für Anwender der GIS-Schlagkartei
All diese neuen Vorgaben an die Dokumentation sind bereits jetzt mit der GIS-Schlagkartei erfüllbar! Für eine vereinfachte und übersichtlichere Darstellung der Dokumentation am Bildschirm und im Ausdruck haben wir aber trotzdem den Bereich Pflanzenschutz im Programm gründlich überarbeitet.
Wie nicht anders von der GIS GmbH gewohnt, stellen sie sicher, dass Sie die neuen gesetzlichen Vorgaben mit der GIS Schlagkartei einhalten können und das effektiv, mit möglichst wenig zusätzlichem Aufwand für Sie als Anwender. Alle Daten bleiben wie bisher in der Hand des Landwirts (lokale Speicherung der Daten).
Darüber hinaus wird die GIS GmbH in diesem Zuge aber auch noch weitere Prüfungen einbauen, damit Sie sicher sein können, dass zum Beispiel ein eingesetztes PSM auch in der entsprechenden Kultur oder dem entsprechenden Entwicklungsstadium zugelassen ist. Oder auch einen Hinweis einbauen, wann es erforderlich ist neben dem Datum auch die Uhrzeit mit anzugeben.
Wenn auch noch nicht zum 1. Januar 2026 gefordert, wird die Weitergabe der Dokumentation in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format, entsprechend der aktuell veröffentlichten Formatbeschreibung (JSON), bereits zum 1. Januar 2026 möglich sein – ohne Aufwand und ohne Zusatzkosten!
Für weitergehende Informationen steht Michael König, Tel.: +49 (0)361 262 532 10 oder per E-Mail