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Hinweis: Auszahlungsantrag für Thüringer Tierwohlförderung bis 15. Mai stellen!

  Olivia Meyer      27. April 2025

Tierhaltende Betriebe, die an der Thüringer Tierwohlförderung (Rinder, Schweine, Genetische Ressourcen) teilnehmen, haben bis zum 15. Mai 2025 Zeit, ihren Auszahlungsantrag für das laufende Verpflichtungsjahr bei der Antrags- und Bewilligungsbehörde zu stellen. Diese Frist ist zwingend einzuhalten und kommt während des gesamten Verpflichtungszeitraumes jedes Jahr auf die Betriebe zu. Für die Antragstellung ist laut der Förderrichtlinie das Antragsportal PORTIA zu nutzen.

Den Auszahlungsantrag finden Sie unter „Sammelantrag (InVeKoS-Antragstellung)“ > „Anträge“ > „Auszahlungsantrag Tierwohl“. Der Auszahlungsantrag wird im Zusammenhang mit dem Sammelantrag eingereicht.

Mit dem Auszahlungsantrag für die Tierwohlmaßnahmengruppe Rinder erklären sich die Betriebe bereit, ein Weidetagebuch zu führen und jährlich einen Verwendungsnachweis über die angemeldeten GVE einzureichen. Stichtag für den Verwendungsnachweis ist der 28. Februar des Folgejahres. Zudem müssen die Betriebe ihre Mindestweideflächen im Flächen- und Nutzungsnachweis des Sammelantrages 2025 für die Sommerweidehaltung Rinder nachweisen.

Mit dem Auszahlungsantrag für die Tierwohlmaßnahmengruppe Schwein erklären sich die Betriebe bereit, ein Bestandsregister gemäß Anlage 5 der Förderrichtlinie zu führen und ebenfalls jährlich einen Verwendungsnachweis über die angemeldeten Tierplätze zu erbringen. Stichtag für den Verwendungsnachweis ist ebenfalls der 28. Februar des Folgejahres. Der Auszahlungsantrag ist zusammen mit dem Verifizierungsnachweis via PORTIA einzureichen.

Mit dem Auszahlungsantrag für die Tierwohlmaßnahmengruppe Genetische Ressourcen erklären sich die Betriebe bereit, in jedem Jahr des Verpflichtungszeitraumes die entsprechend beantragten GVE der in der Förderrichtlinie genannten Nutztierrassen zu halten. Gemeinsam mit dem Auszahlungsantrag müssen die Betriebe auch den erforderlichen Einzeltiernachweis bis zum 15. Mai des Kalenderjahres erbringen.

Die Fördermittel für das beantragte Verpflichtungsjahr werden dann spätestens bis zum 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres ausgezahlt.

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