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Mindestlohnkommission legt neue Anpassung vor: Ausnahmeregelung für Obst-, Ge­müse- und Weinbau bleibt erforderlich

  Uwe Ropte      30. Juni 2025

Die Mindestlohnkommission hat am 27. Juni beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Stufen anzuheben:

  • auf 13,90 Euro brutto je Stunde zum 1. Januar 2026,

  • auf 14,60 Euro brutto je Stunde zum 1. Januar 2027.

Der Beschluss wurde einstimmig auf Grundlage eines Vermittlungsvorschlags der Vorsitzen­den gefasst. Die Bundesregierung kann diese Empfehlung per Rechtsverordnung umsetzen. Eine Abweichung vom Vorschlag ist nicht vorgesehen.

Auch wenn die ursprünglich diskutierte Erhöhung auf 15 Euro nicht beschlossen wurde, stellt die nun geplante Anhebung insbesondere für den arbeitsintensiven Obst-, Gemüse- und Wein­bau eine erhebliche Herausforderung dar. In diesen Bereichen liegen die Lohnkosten bei bis zu 60 Prozent der Produktionskosten.

Vor diesem Hintergrund bekräftigt der Gesamtverband der land- und forstwirtschaftlichen Ar­beitgeberverbände e. V. (GLFA) seine Forderung nach einer sektoralen Ausnahmeregelung. Diese wurde bereits im Rahmen der Bundestagswahlforderungen 2025 erhoben. Zwar wurde eine solche Regelung nicht im Koalitionsvertrag verankert, allerdings wächst innerhalb der Po­litik die Bereitschaft, eine Ausnahmeprüfung ernsthaft zu erwägen. Bundeslandwirtschaftsmi­nister Rainer hat angekündigt, derzeit die rechtliche Zulässigkeit einer Ausnahme prüfen zu lassen.

Ein Blick auf die internationale Wettbewerbssituation verdeutlicht die Dringlichkeit: In vielen EU-Staaten liegen die gesetzlichen Mindestlöhne deutlich unter dem deutschen Niveau (z. B. Spanien: 8,37 Euro, Polen: 7,08 Euro, Rumänien: 4,87 Euro). Bei fortschreitender Kostenbe­lastung droht ein weiterer Rückgang der heimischen Produktion – mit Auswirkungen auf An­bauflächen und Selbstversorgungsgrad. Schon heute liegt dieser laut Bundesinformationszent­rum Landwirtschaft bei Obst nur bei 23 Prozent, bei Gemüse bei 36 Prozent.

Der GLFA spricht sich deshalb für eine praxisnahe Lösung aus, um die Betriebe in den beson­ders betroffenen Bereichen gezielt zu entlasten und damit den Fortbestand regionaler landwirt­schaftlicher Erzeugung zu sichern.

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